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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der ELDIS Elektronik GmbH

 

I. Vertragsschluss

1. Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen der ELDIS Elektronik GmbH. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sie auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, selbst wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Andere Bedingungen als diese gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsfrist vereinbart ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung auf Bestellung ohne gesonderte Bestätigung ausführen.

4. Der Einsatz einer elektronischen Signatur nach dem jeweiligen Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür, ist für einen wirksamen Vertragsschluss bzw. Vertragsänderung zulässig und ersetzt das Schriftformerfordernis.

II. Termine und Fristen

1. Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und – soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist – den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.

2. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik,) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten.

3. Geraten wir wegen der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht in Verzug, dann kann der Kunde – sofern Ihm nachweislich aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, mit denen wir in Verzug geraten sind. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch uns.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk (EXW, Incoterms 2010).

2. Wir sind berechtigt, bei Kostensteigerungen – insbesondere bei der Erhöhung der Preise für Rohstoffe, Energie und Transportleistungen sowie bei Währungsschwankungen -, die für uns zu einer Erhöhung der Gesamtkosten führen, die Preise für die hiervon betroffenen Lieferungen oder Leistungen der Gesamtkostenerhöhung entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt für Lieferungen oder Leistungen, die nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen sollen oder für Lieferungen oder Leistungen aufgrund von Dauerschuldverhältnissen.

3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind alle Zahlungen 14 Tage nach Absendung der Lieferung und Rechnungsstellung an den Kunden fällig und ohne Abzug frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Eingang der Zahlung. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können. Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.

4. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

5. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der § 354a HGB bleibt unberührt.

6. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. nachteilige Kreditauskünfte oder zwischenzeitlicher Zahlungsverzug ), so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Nr. 3 die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen.

7. Wir sind berechtig, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet wird, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder ein Gläubigerschutz-, Treuhänder-, Zwangsverwaltungs- oder vergleichbares Verfahren gegen den Kunden eingeleitet wird. § 321 BGB bleibt unberührt.

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Erfüllungsort ist der Lieferort gemäß INCOTERM, abhängig vom jeweiligen Werk, in dem die Liefergegenstände gefertigt werden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Lieferung ab Erfüllungsort auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder falls wir noch andere Leistungen (z.B. Versandabwicklung oder Versandkosten) übernehmen.

2. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, wenn wir dem Kunden rechtzeitig mitteilen, dass die Restmenge in angemessener Frist nachgeliefert wird und dies dem Kunden auf Nachfrage zumutbar ist.

3. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so trägt er die Kosten für das erfolglose Angebot sowie für die weitere Aufbewahrung im Lieferwerk, oder einem Lagerort nach unserer Wahl. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

V. Fertigung nach Anweisungen des Kunden

1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produkts und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewährleistung und Haftung.

2. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, wegen durch die Produkte verursachter Schäden frei, soweit diese auf Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden beruhen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Produkthaftung.

3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte uns gegenüber sind wir berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde ist verpflichtet, uns die durch Geltendmachung der Schutzrechte entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten am Produkt bzw. bei der Dienstleistung gemäß unserer Rechnungsstellung zu ersetzen.

4. Die für die Durchführung der Bestellung notwendigen von uns oder in unserem Auftrag gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung der Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt hat. Wir sind berechtigt, wenn keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, oder aufgrund von Vereinbarungen entsprechende Genehmigungen eingeholt werden müssen, spätestens 5 Jahre nach Ausführung der letzten Kundenbestellung die entsprechenden Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen zu vernichten.

5. An allen dem Kunden übermittelten und überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, das Urheberrecht sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und ausschließlich im Rahmen des Vertrages mit der ELDIS Elektronik GmbH genutzt werden und sind uns auf Verlangen zusammen mit allen angefertigten Kopien und Abschriften auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben.

VI. Beistellungen durch Kunden

Werden vom Kunden Teile, Material oder sonstige Stoffe zur Ausführung seiner Bestellung zur Verfügung gestellt, so ist der Kunde für deren Tauglichkeit verantwortlich. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, führen wir daher keine Wareneingangskontrolle und Eignungsprüfung durch. Sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Stoffe für die Bestellung untauglich, unbrauchbar oder ungeeignet, und ist dies für uns nicht offensichtlich, so bestehen insoweit keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Kunden an uns. Ferner hat uns der Kunde den durch die Untauglichkeit, Unbrauchbarkeit oder Ungeeignetheit der Stoffe verursachten Schaden nach unserer Rechnungsstellung zu ersetzen und zusätzlich entstehenden Aufwand zu erstatten.

VII. Technische Änderungen und Mengenabweichungen

1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, behalten wir uns technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen (insbesondere der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation, Bauart) vor, soweit diese Änderungen dem Kunden vorab mitgeteilt und seine Interessen berücksichtigt wurden.

2. Bei der Herstellung / Lieferung von kundenspezifischen Legierungen / Produkten kann es aus fertigungstechnischen Gründen zu Schwankungen in der Ausbringung kommen. Wir sind daher berechtigt, Mengenüber- bzw. -unterlieferungen vorzunehmen, soweit diese Abweichungen dem Kunden mitgeteilt wurden und unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. In Rechnung gestellt wird die tatsächliche Liefermenge.

VIII. Gewährleistung und Wareneingangskontrolle

1. Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte und erbrachte Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Alle diejenigen Produkte oder Leistungen die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, bzw. Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch von ihm beauftragte Dritte.

2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen , keine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantien i. S. d. § 443 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.

3. Der Kunde hat die Ware, auch wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren, unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.

4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Kunden am Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm.

5. Der Kunde hat uns eine Nachbesserung unverzüglich zu ermöglichen und die beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Soweit die Kosten einer Nachbesserung sich dadurch erhöhen, dass die Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Anlieferort des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Pauschale Kostenbelastungen für Mängelrügen von Kunden werden nicht anerkannt.

7. Nach dem Fehlschlagen einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

9. Soweit wir gegenüber unseren Kunden als Material- und Teilelieferant auftreten, unterliegen wir keiner Haftung gemäß § 478 BGB.

10. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

IX . Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen – auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrags begründet werden – vor. Bei Kontokorrentforderungen sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.

2. Eine Be- oder Verarbeitung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet und wird von dem Kunden dann für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung durch Verbindung mit anderen, entweder unter einfachem oder ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, so erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttokaufpreises zu dem entsprechenden Wert der anderen Sachen. Seine durch eine etwaige Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Kunde schon jetzt.

3. Der Kunde wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsware ab, so tritt er seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt an uns ab, bei Miteigentum im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils zu allen Miteigentumsanteilen.

4. Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur befugt bei Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und wenn sichergestellt ist, dass die daraus entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Zu sonstigen Verfügungen jeglicher Art (insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen) ist er nicht befugt.

5. Die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit als Sicherheit an uns ab. Falls die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung gestellt ist, so tritt der Kunde uns hiermit in Höhe seiner Weiterveräußerungsforderung einen Teil seines Saldoanspruchs einschließlich des Schlusssaldos ab. Veräußert er die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten, oder zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttopreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.

6. Die Ermächtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen können wir jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt.

7. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen.

8. Zugriffe oder Ansprüche Dritter (einschließlich jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich und unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen anzuzeigen. Er wird Dritte sogleich auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung hinweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.

9. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Bedingungen entstandenen Verpflichtungen, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen, die Sicherungsabtretung offen zu legen und die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. Der Kunde wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine von uns ausgebrachte Zwangsvollstreckungspfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluss der Haftung gilt auch nicht in den Fällen in denen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie haften. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haften wir auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie grober Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens.

4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, soweit diese nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Sonstiges

1. Auf unsere Verträge und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der ELDIS Elektronik GmbH ist deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar.

2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg. Wir können unsere Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.